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§ 38 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Bußgeldbestimmungen

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 38 SNG – Ordnungswidrigkeiten  (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich fahrlässig

  1. 1.
    einer Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergangen ist,
  2. 2.
    Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder dem Bundesnaturschutzgesetz beruhenden Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  3. 3.
    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die Flur betritt oder einer nach § 4 Abs. 1 Satz 5 dazu ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  4. 4.
    entgegen § 5 Abs. 2 ein Vorhaben oder eine Einrichtung ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder erstellt,
  5. 5.
    entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs. 2 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
  6. 6.
    entgegen § 12 Abs. 1 und Abs. 3 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Genehmigung vornimmt,
  7. 7.
    entgegen § 12 Abs. 3 S. 3 der Aufforderung zum Einreichen eines Antrages nicht nachkommt,
  8. 8.
    entgegen einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 einen Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,
  9. 9.
    den Vorschriften einer auf Grund der §§ 16 bis 21 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  10. 9a.
    entgegen § 19a Abs. 3 Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen durchführt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Gebieten gemäß § 19a Abs. 1 beziehungsweise von Konzertierungsgebieten führen können,
  11. 10.
    entgegen § 22 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichnung verwendet,
  12. 11.
    entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 wild wachsende Pflanzen entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
  13. 12.
    entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet,
  14. 13.
    entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 3 gebietsfremde Tiere aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  15. 14.
    entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 4 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört,
  16. 15.
    entgegen § 24 Abs. 3 Wiesen, Feldraine, Hecken und Gehölze, Röhrichte, Schilfbestände, Stoppelfelder, Brach- oder Ödland abbrennt,
  17. 16.
    entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 1 Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- und Ödland zerstört, auf sonstige Weise schädigt oder beseitigt,
  18. 17.
    entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 2 Bäume, Hecken und sonstige Gehölze fällt, rodet, ab- und zurückschneidet, verbrennt oder auf sonstige Weise beseitigt,
  19. 18.
    entgegen § 25 Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach dieser Vorschrift geschützten Biotope führen können,
  20. 19.
    den Vorschriften einer auf Grund des § 26 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  21. 20.
    entgegen § 27a die Betriebserlaubnis nicht einhält,
  22. 20a.
    entgegen § 27b Abs. 1 ohne rechtzeitige Anzeige ein Tiergehege errichtet oder wesentlich ändert,
  23. 21.
    entgegen § 35 Abs. 1 als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstückes das Betreten oder die Untersuchungen nicht duldet,
  24. 22.
    den Vorschriften einer nach § 41 weitergeltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung auf Grund der bisher geltenden Vorschriften mit Strafe oder Bußgeld geahndet werden konnte.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 19, 20 und 22 bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Kreisfreien Städte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).