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§ 38 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Andere Bewerberinnen und Bewerber

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 SLVO – Beförderung und Aufstieg

Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten § 7 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 20, 21, 27, 28, 29, 35 und 36.