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§ 38 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 9 – Pflichten der Bevölkerung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SBKG – Gefahrenmeldung

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er oder sie die Gefahr nicht selbst beseitigt.

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter oder die Leiterin des Betriebs oder der Einrichtung, seine oder ihre Beauftragten oder der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.