§ 38 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
§ 38 SAWG – Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils zur Überwachung zuständige Behörde, soweit nicht in der nach § 34 Abs. 3 zu erlassenden Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.