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§ 38 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Vierter Abschnitt – Geschäftsführung des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 PersVG – Beratung und Abstimmung

(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird grundsätzlich vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich Angehörige einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), kann die Gruppenvertretung beschließen, dass sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. Sie kann dabei auch von bereits gefassten Beschlüssen des Personalrates abweichen.