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§ 38 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ÖGDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Abs. 1 die dort und in der auf Grund des § 11 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung genannten Daten der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nicht zugänglich macht,

  2. 2.

    entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die zur Feststellung von Impflücken und der Durchimpfungsrate erforderlichen Daten auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht übermittelt,

  3. 3.

    entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 seiner Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 das Betreten, die Besichtigung und die Untersuchung nicht duldet,

  5. 5.

    entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Untersuchung oder die Probenahme nicht duldet oder die geforderte Probe nicht zur Verfügung stellt oder die Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Unterlagen und deren Abschrift oder Ablichtung nicht duldet,

  6. 6.

    entgegen § 25 Abs. 5 seiner Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 25 Abs. 6 seiner Unterstützungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,

  8. 8.

    entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 40 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,

  9. 9.

    einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.