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§ 38 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 38 OBG – Wirkung von Gebietsveränderungen

(1) Wird das Gebiet des Landkreises oder einer Gemeinde durch Eingliederung neuer Gebietsteile erweitert, so werden die in dem ursprünglichen Gebiet geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen mit der Erweiterung in den neu eingegliederten Gebietsteilen wirksam. Die in den eingegliederten Gebietsteilen geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen treten außer Kraft.

(2) Werden aus den Gebieten von Landkreisen oder Gemeinden oder Teilen von ihnen ein neuer Landkreis oder eine neue Gemeinde gebildet, so treten die in den einzelnen Gebietsteilen geltenden ursprünglichen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden und der Landkreise spätestens zwei Jahre nach der Neubildung außer Kraft.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen grundsätzlichen Regelungen sind bei der Erweiterung und Neubildung von Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden. Für Vereinbarungen über erfüllende Gemeinden gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten nur, soweit andere Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.