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§ 38 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Freizeitwege

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 38 NWaldLG – Verfahren

(1) Zur Vorbereitung der Bestimmung eines Freizeitweges stellt die Gemeinde einen Wegeplan auf. Der Plan muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung der von dem Weg durchschnittenen Grundstücke nach dem Katasternachweis,
  2. 2.
    die vorgesehene Breite und Ausbauart des Weges und
  3. 3.
    die vorgesehene Verwendung des Freizeitweges nach § 37 Abs. 1 Satz 1.

Dem Plan ist eine topografische Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000 beizufügen, in der der geplante Verlauf des Weges dargestellt ist.

(2) Die Gemeinde legt den Plan mit der Karte für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. § 73 Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 Nrn. 1 und 2 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde durch Allgemeinverfügung den Freizeitweg und seine Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1); sie entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Allgemeinverfügung muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und die Karte (Absatz 1 Satz 3) enthalten. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung der Karte kann verzichtet werden, wenn diese zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wird und die Bekanntmachung darauf hinweist. Den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, ist die Verfügung zuzustellen; auf die Zustellung der Karte kann in den Fällen des Satzes 4 verzichtet werden.