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§ 38 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Vierter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 38 NRiG – Uneinigkeit zwischen Personalrat und der richterlichen Vertreterin oder dem richterlichen Vertreter

Einigen sich das ständige Mitglied eines einköpfigen Personalrats und das entsandte Mitglied des Richterrats oder die besondere Richtervertreterin oder der besondere Richtervertreter nicht, so gilt in den Fällen eines Benehmenserfordernisses die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, in den Fällen der Mitbestimmung die Zustimmung als erteilt.