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§ 38 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NJG – Vertretung der aufsichtführenden Richterin oder des aufsichtführenden Richters

(1) 1Das Justizministerium kann eine Richterin zur ständigen Vertreterin oder einen Richter zum ständigen Vertreter oder mehrere Richterinnen oder Richter zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Präsidentin, des Präsidenten, der Direktorin, des Direktors, der sonst aufsichtführenden Richterin oder des sonst aufsichtführenden Richters des Gerichts bestellen. 2Ist eine Richterin oder ein Richter in eine für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist sie oder er die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten. 3Sind mehrere Vertreterinnen oder Vertreter bestellt, so bestimmt das Justizministerium ihren Aufgabenbereich. 4Es kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts oder des Amtsgerichts übertragen.

(2) Wer die Präsidentin, den Präsidenten, die Direktorin, den Direktor, die sonst aufsichtführende Richterin oder den sonst aufsichtführenden Richter eines Gerichts nach Absatz 1 oder nach § 21h Satz 2 GVG vertritt, übt auch die Dienstaufsicht aus und nimmt die Aufgaben der Justizverwaltung wahr.