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§ 38 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit → Erster Unterabschnitt – Ruhestand

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 38 NBG – Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand

(1) Der Eintritt in den Ruhestand oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 1 NBeamtVG erfüllt sind.

(2) 1Für die Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(3) 1Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. 2Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.