Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NAbfG – Kostendeckungssysteme und Entgeltordnung

(1) Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als Beitrag für die Deckung der Kosten der Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen und passiv gefischten Abfällen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. Bei der Festlegung der Entgeltsätze können in der Entgeltordnung Schiffstyp, Schiffsgröße, die Erbringung von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen sowie die Gefährlichkeit der Abfälle berücksichtigt werden. Das pauschalierte Entgelt ist so festzusetzen, dass aus seinem Aufkommen von den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1

  1. 1.

    die indirekten Verwaltungskosten vollständig und

  2. 2.

    die direkten Betriebskosten zu einem Anteil von mindestens 30 vom Hundert, von den in Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Aufwendungen jedoch vollständig,

gedeckt werden. Die direkten und indirekten Kosten im Sinne des Satzes 3 sind in Anlage 5 aufgeführt. Das pauschalierte Entgelt ist so zu bemessen, dass Schiffe nicht davon abgehalten werden, die Hafenauffangeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 Nr. 2 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. Die Entgeltordnung sieht vor, dass

  1. 1.

    das Entgelt nur zum Teil erhoben wird, wenn Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet,

  2. 2.

    auf Grundlage der Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird, das Entgelt nur zum Teil erhoben wird,

  3. 3.

    ein Entgelt nicht oder nur zum Teil erhoben wird, wenn die Erhebung aus einem anderen Grund zu einer unbilligen Härte führen würde.

Der Hafenbetreiber hat eine Entscheidung nach Satz 7 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mitzuteilen.

(3) Das pauschalierte Entgelt umfasst folgende Aufwendungen:

  1. 1.

    anteilige Erstattung der an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen nach den Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, wobei der zu erstattende Anteil 70 vom Hundert beträgt und von dem für das Hafenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden kann; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend;

  2. 2.

    Kosten für die Entladung und Entsorgung aller Schiffsabfälle nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens 73/78, soweit diese ihrem Volumen nach die in der Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 angegebene maximale spezifische Lagerkapazität nicht übersteigen, Schiffsabfälle dieser Art, die gefährliche Abfälle von Schiffen darstellen, jedoch pro Schiff und Jahr nur bis zu einer Freimenge von 2 t, wobei das für das Hafenwesen zuständige Ministerium die Freimenge durch Verordnung anders bestimmen kann; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend;

  3. 3.

    Kosten für die Entladung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle;

  4. 4.

    Kosten für die Entladung und Entsorgung der Kleinmaterialien, die Schiffe im hoheitlichen Einsatz gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 unentgeltlich entladen.

Die Kosten für die Entladung und Entsorgung, die nicht nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Sätze 3, 4 und 6 aus dem Aufkommen des pauschalierten Entgelts gedeckt werden, werden dem Entgeltschuldner des jeweiligen Schiffes direkt in Rechnung gestellt.

(4) Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigenden Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen.

(5) Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 7 sowie des Absatzes 3 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 7 sowie des Absatzes 3 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben.

(6) Die Entgeltordnung und die Berechnungsgrundlage der Entgeltsätze sind den Hafennutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern.