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§ 38 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 38 NNatSchG – Mitwirkungsrechte
(zu § 63 BNatSchG)

(1) 1Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. 2Sie werden abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG an dem weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn der Antragsteller dies beantragt hat oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.

(2) Den Naturschutzvereinigungen, die nach Absatz 1 Satz 2 am weiteren Verfahren zu beteiligen sind, werden die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt oder zum elektronischen Abruf bereitgestellt, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(3) 1Legt der Antragsteller der Behörde Unterlagen vor, die nach seiner Beurteilung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so hat er sie zu kennzeichnen und von den anderen Unterlagen getrennt vorzulegen. 2Sieht die Behörde daraufhin davon ab, den zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen die Unterlagen zu übersenden oder sie zum elektronischen Abruf bereitzustellen, so muss sie ihnen den Inhalt dieser Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darstellen, dass den Naturschutzvereinigungen eine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglich ist. 3Hält die Behörde die Kennzeichnung der Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig für unberechtigt, so hat sie den Antragsteller vor der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzvereinigungen oder vor einer Bereitstellung zum elektronischen Abruf zu hören.

(4) 1Eine zu beteiligende Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt zwei Monate für Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung UVP-pflichtig sind. 3Werden die Unterlagen zum elektronischen Abruf bereitgestellt, so beginnt die Frist am Tag nach der Übersendung der Zugangsdaten für die Unterlagen. 4Sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. 5Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Naturschutzvereinigungen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.

(5) 1Die Naturschutzvereinigungen haben jeder Naturschutzbehörde eine Stelle zu benennen, die zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 BNatSchG berechtigt ist. 2An diese sind die Mitteilungen und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln. 3Hat eine Naturschutzvereinigung einer Naturschutzbehörde keine Stelle benannt, so wird sie in deren Zuständigkeitsbereich abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG nicht am Verfahren beteiligt.

(6) Durch schriftliche Erklärung der nach Absatz 5 Satz 1 benannten Stelle kann eine Naturschutzvereinigung gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren generell verzichten.

(7) Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Behörde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.