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§ 38 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Übertragungskapazitäten

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 38 MedienG LSA – Plattformen

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 38a und 38f gelten sie nicht für Anbieter von

  1. 1.

    Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbaren Netzen), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,

  2. 2.

    Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,

  3. 3.

    drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder

  4. 4.

    drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern.

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt legt in einer Satzung und in Richtlinien nach § 53 Abs. 3 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.

(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages genügt.

(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten

  1. 1.

    Angaben entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages und

  2. 2.

    die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 38a bis 38d entsprochen werden soll.