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§ 38 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 4 – Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 MBG Schl.-H. – Kündigung, Versetzung und Abordnung

(1) Für die Mitglieder des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Der Kündigungsschutz gilt auch für ein ehemaliges Personalratsmitglied für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden. Mitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe stehen, können nur mit Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamtinnen und Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden.

(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechtes gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates, dem das Mitglied angehört.

(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrates für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Möglichkeit gegeben werden, sich fortzubilden.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist rechnet ab der letztmaligen Vertretung.