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§ 38 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 LaufbLVO - M-V – Inhalt (1)

(1) Die Beurteilung soll sich besonders auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, Belastbarkeit und soziales Verhalten erstrecken.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung versehen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)