§ 38 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 38 LWO – Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb einer Gemeinde von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein.
(2) Die Wahlbriefumschläge sollen von hellroter Farbe sein.