§ 38 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
IV. – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38 LWG – Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande (§ 37), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 43 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten.
(2) Die Wahlleiter machen das Wahlergebnis im Wahlkreis und im Lande sowie die Namen der Gewählten öffentlich bekannt und benachrichtigen sie.