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§ 38 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts → Unterabschnitt 1 – Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LVwG – Errichtung

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit können nur errichtet werden

  1. 1.

    durch Gesetz oder

  2. 2.

    auf Grund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.

(3) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit ist in dem Gesetz, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.

(4) Entsteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen, sofern sich der Bezirk der Körperschaft auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Körperschaft auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.