§ 38 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 2 (Organstreitigkeiten)
§ 38 LVerfGG
Das Landesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Vorschrift der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verstößt. Die Vorschrift ist zu bezeichnen. Das Landesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Vorschrift der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.