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§ 38 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 LVO – Amtsanwaltsdienst (1)

Im Amtsanwaltsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

  1. 1.
    1. a)

      eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder die Erste juristische Staatsprüfung bestanden hat und

    2. b)

      nach einer Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst von 15 Monaten, auf die Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft bis zu drei Monaten angerechnet werden können, die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat, oder

  2. 2.

    die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

Beamte des gehobenen Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amts des Amtsanwaltsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).