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§ 38 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 38 LRiStaG – Eintritt der Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrates verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.

(2) Die Ersatzmitglieder treten ein

  1. 1.

    bei Verhältniswahl der Reihe nach aus den nicht gewählten Richterinnen und Richtern derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören, und

  2. 2.

    bei Personenwahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht gewählten Richterinnen und Richter entfallen ist.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.