§ 38 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 38 LRiG – Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem der in § 35 des Deutschen Richtergesetzes bezeichneten Verfahren untersagt ist, kann während der Dauer des Verbots sein Ehrenamt nicht ausüben.