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§ 38 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 38 LRiG – Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem der in § 35 des Deutschen Richtergesetzes bezeichneten Verfahren untersagt ist, kann während der Dauer des Verbots sein Ehrenamt nicht ausüben.