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§ 38 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Teil – Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 38 LKatSG – Leitung des Einsatzes

(1) Ab dem Zeitpunkt, ab dem die untere Katastrophenschutzbehörde den Außergewöhnlichen Einsatzalarm ausgelöst hat, kann sie die Einsatzleitung übernehmen. Die Entscheidung über die Übernahme oder Nichtübernahme der Einsatzleitung ist unverzüglich nach Auslösung des Außergewöhnlichen Einsatzalarms zu treffen.

(2) Die zuständige höhere und die oberste Katastrophenschutzbehörde können die Entscheidung nach Absatz 1 an Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde treffen. Die zuständige höhere und die oberste Katastrophenschutzbehörde können die Einsatzleitung selbst übernehmen oder eine anderweitige Zuweisung der Einsatzleitung an eine nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde vornehmen.

(3) Hat die Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung gemäß Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht mehr übernommen, gelten die Regelungen der Einsatzleitung nach dem Feuerwehrgesetz oder Rettungsdienstgesetz.

(4) Wurde die Einsatzleitung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde übernommen, ist sie weisungsbefugt gegenüber allen an der Bewältigung der Außergewöhnlichen Einsatzlage beteiligten Kräften der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und denjenigen Kräften, die nach Maßgabe des § 36 Absatz 5 hierbei eingesetzt werden.

(5) Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. Insbesondere bestehen gegenüber anderen Behörden keine Weisungsbefugnisse.