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§ 38 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 38 LKWG M-V – Behandlung der Wahlanfechtung im Landtag

Der Wahlprüfungsausschuss leitet das Ergebnis seiner Prüfung als Antrag dem Landtag zu. Lehnt der Landtag den Antrag ab, so gilt der Einspruch als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Wahlprüfungsausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben. Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuss dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur durch Annahme eines anderen Antrages über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen abgelehnt werden.