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§ 38 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LJagdG – Jagdbehörden

(1) Die Aufgaben der Jagdbehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Obere Jagdbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Jagdbehörde ist das für Jagdwesen zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr.

(2) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt.

(3) Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der Jagdbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen Jagdbehörde; sie ist im amtlichen Verkündungsblatt der oberen Jagdbehörde bekannt zu machen.

(4) Die oberste Jagdbehörde übt die Fachaufsicht über die obere Jagdbehörde aus. Die obere Jagdbehörde ist zuständig für die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Landkreise sind zuständig für die Fachaufsicht über die Gemeinden. Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle der zuständigen Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.