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§ 38 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LJG – Verringern des Wildbestandes

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen, notwendig ist. Hierbei hat sie die besondere Sensibilität des Weinbaus angemessen zu berücksichtigen.

(2) Kommt die jagdausübungsberechtigte Person der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für deren Rechnung den Wildbestand verringern lassen.