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§ 38 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 5. Abschnitt – Abschluss

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 38 LDG – Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 darf nur ausgesprochen werden, wenn

  1. 1.

    die höhere Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugestimmt hat,

  2. 2.

    bei Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern die Disziplinarverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist; § 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Die Disziplinarverfügung ist mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. In der Begründung sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 kann verwiesen werden.