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§ 38 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Abschnitt – Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LBG – Ruhestand von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten wegen Ablaufs der Amtszeit

(1) Bei hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Beigeordneten sowie Landrätinnen und Landräten tritt in den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das 60. Lebensjahr an die Stelle des 63. Lebensjahrs.

(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie hauptamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO und bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO sind von der Rechtsaufsichtsbehörde, Beigeordnete von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister unter Bestimmung einer angemessenen Frist zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter zu versehen. Geben sie diese Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, treten sie nicht nach § 37 Abs. 1 in den Ruhestand.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete sowie Landrätinnen und Landräte, die am Tage der Beendigung der Amtszeit

  1. 1.

    das 57. Lebensjahr vollendet oder

  2. 2.

    eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat von 16 Jahren erreicht haben; Zeiten als bestellte Bürgermeisterin oder bestellter Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO oder als bestellte Landrätin oder bestellter Landrat nach § 39 Absatz 6 LKrO sowie Zeiten nach § 37 Abs. 1 Satz 2 werden berücksichtigt.

(4) Hauptamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO und bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO treten nur dann mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn

  1. 1.

    die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ungültig ist, oder

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte nicht erneut zur bestellten Bürgermeisterin oder zum bestellten Bürgermeister oder zur bestellten Landrätin oder zum bestellten Landrat bestellt wird, obwohl sie oder er dazu bereit ist, das Amt weiter zu versehen.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes begangen hat oder ein Fall des § 32 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt; dies gilt für bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Abs. 6 LKrO entsprechend.