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§ 38 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 38 LBG LSA – Gnadenrecht

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 1) das Gnadenrecht zu. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 entsprechend.