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§ 38 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 LAbgG – Datenverarbeitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit es für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Hierzu gehören vor allem die Daten, die eine Entscheidung über Grund, Höhe sowie Art und Weise der Gewährung folgender Leistungen ermöglichen:

Dabei handelt es sich insbesondere um

  • Familien- und Vornamen,

  • Tag und Ort der Geburt,

  • Familienstand,

  • Kinderzahl,

  • Anschriften und Telekommunikationsanschlüsse,

  • Bankverbindungen,

  • Fraktionszugehörigkeit,

  • Mitgliedschaft in Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und in Gremien, deren Mitglieder mindestens teilweise vom Abgeordnetenhaus gewählt werden,

  • Mandatszeiten im Abgeordnetenhaus und in anderen Parlamenten,

  • Bezüge aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 21,

  • Belege über die Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen,

  • Abtretungen,

  • Pfändungen,

  • Anweisungen zu Zahlungen an Dritte.