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§ 38 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 1. Unterabschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 38 KomWO – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen.

(2) Die Niederschrift muss insbesondere enthalten

  1. 1.

    die Bezeichnung des Ausschusses,

  2. 2.

    die Namen und Funktionen der Mitglieder einschließlich der nach § 14 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes zugezogenen Personen und der Hilfskräfte,

  3. 3.

    den Zeitpunkt der Eröffnung der Wahlhandlung,

  4. 4.

    besondere Vorkommnisse während der Wahlhandlung und dazu gefasste Beschlüsse,

  5. 5.

    die Zeitpunkte der Feststellung des Endes der Wahlzeit und der Schließung der Wahlhandlung,

  6. 6.

    den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,

  7. 7.

    Unterbrechungen der Sitzung unter Angabe des Zeitpunkts, der Gründe und der getroffenen Sicherungsmaßnahmen,

  8. 8.

    die Art und Weise des Zählvorgangs und die Bildung von Zählgruppen,

  9. 9.

    die Beschlüsse über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und der in ihnen abgegebenen Stimmen mit Begründung,

  10. 10.

    besondere Vorkommnisse während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und dazu gefasste Beschlüsse,

  11. 11.

    das festgestellte Wahlergebnis,

  12. 12.

    die Versicherung, dass die Vorschriften des § 14 Abs. 4 und der §§ 21 bis 24 des Kommunalwahlgesetzes sowie des § 23 Abs. 2 bis 8 und der §§ 27 bis 34, 36 bis 37a, 41 und 42 eingehalten worden sind.

Bei Satz 1 Nr. 11 ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten nach Wahlberechtigten ohne und mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) aufzugliedern und sind unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen.

(3) Die Niederschrift ist von den am Schluss der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen

  1. 1.

    die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlvorstand nach § 37 Abs. 3 beschlossen hat, ausgenommen die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 31 Satz 3 besonders beschlossen hat,

  3. 3.

    die Zähllisten.

(5) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses.

(6) Der Wahlvorsteher, die Vorsitzenden der mit der Niederschrift befassten Wahlausschüsse und die mit der Niederschrift befassten Behörden haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.