§ 38 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Sechster Unterabschnitt – Einrichtung der Wahlräume
§ 38 KWO – Wahlkabinen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine oder mehrere mit Tischen ausgestattete Wahlkabinen ein, in denen der Wahlberechtigte seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.