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§ 38 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 JAPO M-V – Ausbildungsstellen und Zuweisungen

(1) Die Ausbildungsstellen sind:

  1. 1.

    in der Pflichtstation Zivilrechtspflege:
    ein Amtsgericht oder ein Landgericht;

  2. 2.

    in der Pflichtstation Verwaltung:
    eine Verwaltungsbehörde, sofern bei dieser eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, oder ein Verwaltungsgericht;

  3. 3.

    in der Pflichtstation Strafrechtspflege:
    eine Staatsanwaltschaft oder ein Amtsgericht oder ein Landgericht;

  4. 4.

    in der Pflichtstation Rechtsberatung:
    eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, für die Dauer von drei Monaten eine Notarin oder ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;

  5. 5.

    in der Wahlstation:

    1. a)

      im Schwerpunktbereich Justiz:
      ein Zivilgericht (Familiengericht, Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), eine Notarin oder ein Notar;

    2. b)

      im Schwerpunktbereich Rechtsberatung:
      eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung und Rechtsberatung sichergestellt ist;

    3. c)

      im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht:
      ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsberaterin oder ein Wirtschaftsberater, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Notarin oder ein Notar oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

    4. d)

      im Schwerpunktbereich Verwaltung:
      eine der in Nummer 2 genannten Stellen, ein Oberverwaltungsgericht, ein gesetzgebendes Organ des Bundes oder eines Landes;

    5. e)

      im Schwerpunktbereich Arbeit:
      ein Arbeitsgericht, ein Landesarbeitsgericht, eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeberverband, eine Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Wirtschaftsunternehmen;

    6. f)

      im Schwerpunktbereich soziale Sicherung:
      ein Sozialgericht, ein Landessozialgericht, eine Körperschaft der sozialen oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Leistungsträger in der Sozialversicherung;

    7. g)

      im Schwerpunktbereich Steuern:
      ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion, ein Finanzgericht, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater;

    8. h)

      im Schwerpunktbereich Europarecht:
      die Europäische Union, der Europarat und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die internationalen Handelskammern, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen und ein Wirtschaftsunternehmen, das Informationsbüro des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Europäischen Union in Brüssel;

    9. i)

      im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:
      ein Zivilgericht, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die internationalen Handelskammern, eine Notarin oder ein Notar;

    10. j)

      im Schwerpunktbereich Strafrecht:
      ein Strafgericht (Amtsgericht - Jugendschöffengericht und Jugendrichter -, Landgericht - Jugendkammer und Strafvollstreckungskammer), eine Staatsanwaltschaft, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt - vorwiegend im Bereich des Strafrechts tätig -.

In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle oder mit Ausnahme im Schwerpunktbereich Justiz eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei der oder bei dem eine sachgerechte Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gewährleistet ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überweist in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. In der Pflichtstation Strafrechtspflege soll die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. Vor der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums holt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Zustimmung der zuständigen Stelle ein.

(3) In der Pflichtstation Verwaltung kann auf Antrag eine Zuweisung an die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer erfolgen. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Einführungslehrgang, im Übrigen kann Befreiung von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft erteilt werden.

(4) Sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, kann die Pflichtstation nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch geteilt zwischen einem Verwaltungsgericht und einer sonstigen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle abgeleistet werden. In diesem Fall muss die Ausbildung bei jeder Ausbildungsstelle dieser Pflichtstation mindestens einen Monat betragen. Zeiten eines Einführungslehrganges werden auf die Erfüllung dieser Mindestdauer nicht angerechnet.

(5) In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die rechtswissenschaftliche Fakultät an einer Deutschen Hochschule erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand der Rechtsreferendarin oder des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.

(6) Die Anträge auf Zuweisung für die Pflichtstationen Verwaltung und Rechtsberatung sowie die Wahlstation sollen nebst Zusagen der Ausbildungsstellen von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren spätestens drei Monate vor dem Beginn der jeweiligen Station bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingereicht werden.