§ 38 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 38 JAPO – Anwendbare Vorschriften, Prüfungszeugnis
(1) Für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren gelten § 5 Abs. 1 und 3 und die §§ 6 bis 13 entsprechend, soweit sich aus den §§ 39 und 40 nichts anderes ergibt.
(2) Auf dem Prüfungszeugnis ist das Wahlfach (§ 33 Abs. 1) zu vermerken, sofern die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht bis zum Tag der mündlichen Prüfung beantragt, von einem solchen Vermerk abzusehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).