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§ 38 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 5 – Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 38 JAPG – Bestehen der ersten juristischen Prüfung, Zeugnis

(1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der staatlichen Pflichtfachprüfung und einer im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegten universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Mindestpunktzahl von 4,0 erreicht hat. Bei der Festsetzung der Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung sind die Notenstufen aus § 23 Absatz 3 anzuwenden. Wer die staatliche Pflichtfachprüfung oder die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden hat, hat die erste juristische Prüfung nicht bestanden.

(2) Das Zeugnis für die erste juristische Prüfung wird vom Justizprüfungsamt erteilt. Dieses weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich als Orientierung eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt. In dem Zeugnis werden die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereichs und der Gegenstand der universitären Schwerpunktbereichsprüfung angegeben.