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§ 38 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Die Studierenden

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 HmbHG – Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen (1)

(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang sind abweichend von § 37 Absatz 1 auch Personen berechtigt, die

  1. 1.

    über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen,

  2. 2.

    eine danach abgeleistete Berufstätigkeit nachweisen und

  3. 3.

    die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang in einer Eingangsprüfung nachweisen.

(2) Die Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 muss mindestens drei Jahre betragen; in begründeten Ausnahmefällen genügt eine zweijährige Berufstätigkeit. Zeiten der Kindererziehung, einer Pflegetätigkeit oder eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis zur Dauer von zwei Jahren, in den Fällen des Satzes 1 zweiter Halbsatz bis zur Dauer von einem Jahr, auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden.

(3) Wer nach den dafür geltenden Bestimmungen in ein Probestudium aufgenommen wurde, kann die Eingangsprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Nachweis einer mindestens einjährigen erfolgreichen Teilnahme an dem Probestudium ersetzen.

(4) Eingangsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind grundsätzlich für alle Studiengänge durchzuführen.

(5) Wer an einer deutschen Hochschule mindestens ein Jahr lang erfolgreich studiert hat, kann in dem gleichen Studiengang oder einem Studiengang derselben Fachrichtung an einer Hamburger Hochschule weiterstudieren.

(6) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Sie können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen, wenn die besonderen Verhältnisse der Hochschule oder des Faches dies erfordern. Für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind bei Wahrung der genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs aufzunehmen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473) gilt bis zum Inkrafttreten der in § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes§ 38 Absätze 2 bis 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 15. Juli 2010 geltenden Fassung insoweit fort, als er die Studierberechtigung von Personen regelt, die eine fachspezifische Fortbildungsprüfung abgelegt haben, die weder Fortbildungsprüfung als Meisterin, Meister, Fachwirtin oder Fachwirt noch Abschluss nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung ist.