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§ 38 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Zweiter Abschnitt – Verfahren, Datenschutz, Rechtsverordnungen

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 38 HIngG – Datenschutz, Auskünfte

(1) 1 In die nach diesem Gesetz und aufgrund von Rechtsvorschriften zu führenden Berufsverzeichnisse können folgende Angaben eingetragen werden, soweit das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften erforderlich ist:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade,

  2. 2.

    die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung, der Hauptwohnung und einer anderen maßgeblichen Wohnung,

  3. 3.

    die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart sowie Zusätze zur Berufsbezeichnung,

  4. 4.

    das Datum der Eintragung, deren Änderung und deren Löschung,

  5. 5.

    die Berufsverzeichnis-, Listen- oder Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren,

  6. 6.

    Eintragungen in Berufsverzeichnisse, Verzeichnisse und Listen anderer berufsständischer Kammern und amtliche Register in einem andere Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem weiteren Staat,

  7. 7.

    Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben,

  8. 8.

    in einem besonderen Berufsverzeichnis Anzeigen und Angaben Auswärtiger nach § 17, die im Geschäftsbereich anzeigepflichtige Dienstleistungen vorübergehend erbringen, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Ingenieurkammer Hessen oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird,

  9. 9.

    weitere zur Verwaltung der Eintragungen notwendige Ordnungsmerkmale.

2Das Nähere bestimmt der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen.

(2) Zu statistischen Zwecken nach dem Recht der Europäischen Union sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung oder Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.

(3) 1Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnissen oder Registern und einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3, § 17 Abs. 7, §§ 23, 25 und § 39 Abs. 1 sowie nach der Ausführung personenbezogener Anfragen und Auskünfte nach Abs. 4 und § 22 Abs. 4, 5 und 7 sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Berufsgesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. 2Die Pflicht zur weiteren Speicherung und Löschung nach Maßgabe anderen Rechts bleibt unberührt. 3Die Betroffenen sind vor der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis oder Register nach Satz 1 auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.

(4) 1Wer ein berechtigtes Interesse an den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Daten glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. 2Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Ingenieurkammer Hessen veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person schriftlich zugestimmt wurde. 3Empfänger von im Einzelfall übermittelten Daten sind verpflichtet, die Daten nur zu dem bestimmungsgemäßen Zweck zu verwenden und danach unverzüglich oder bei einer begründeten weiteren Speicherung spätestens fünf Jahre nach dem Empfang der Daten zu löschen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)