Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 38 HFischG – Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen

(1) 1Ein Gewässer darf durch Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. 2Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. 3Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 4Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Gewässer und Anlagen nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie

  2. 2.

    die am 29. Dezember 1990 rechtmäßig bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.

(3) 1Während der Dauer der Schonzeiten müssen Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. 2Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).