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§ 38 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 38 HDSG – Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, die Kommunalen Gebietsrechenzentren und die Landesbehörden, die Datenverarbeitungsanlagen betreiben, sind verpflichtet, dem Landtag, dem Präsidenten des Landtags und den Fraktionen des Landtags die von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangten Auskünfte auf Grund der gespeicherten Daten zu geben, soweit Programme zur Auswertung vorhanden sind. 2Die Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. 3Den Auskünften darf ein gesetzliches Verbot oder ein öffentliches Interesse nicht entgegenstehen; dem Auskunftsrecht des Landtags steht ein öffentliches Interesse in der Regel nicht entgegen. 4Der Landtag hat Zugriff zu den Daten, soweit durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Grenzen der Sätze 1 bis 3 eingehalten werden.

(2) 1Der Landtag kann von der Landesregierung Auskünfte über die bestehenden Verfahren verlangen, die für Auskünfte oder den Zugriff nach Abs. 1 geeignet sind. 2Das Auskunftsverlangen kann sich erstrecken auf

  1. 1.

    den Namen des Verfahrens mit kurzer Funktionsbeschreibung,

  2. 2.

    die vorhandenen Verfahren,

  3. 3.

    den Aufbau der Datensätze mit Angaben über den Inhalt und die Ordnungskriterien,

  4. 4.

    die vorhandenen Auswertungsprogramme,

  5. 5.

    die zuständige Behörde.

(3) 1Das Auskunftsrecht nach Abs. 1 steht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gemeindevertretungen und den Kreistagen sowie deren Fraktionen und den entsprechenden Organen anderer in § 3 Abs. 1 genannten Körperschaften und Anstalten gegenüber der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, dem zuständigen Kommunalen Gebietsrechenzentrum und den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände zu, die Datenverarbeitungsanlagen betreiben. 2Der Antrag der Fraktionen ist in den Gemeinden über den Gemeindevorstand, in den Kreisen über den Kreisausschuss zu leiten.