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§ 38 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Vierter Titel – Helferinnen und Helfer

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 38 HBKG – Allgemeines

(1) 1Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. 2Sie können sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. 3Bei Regieeinheiten erfolgt die Verpflichtung gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde. 4Von der Verpflichtung ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu unterrichten; sie oder er kann einen Nachweis verlangen.

(2) 1Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen sowie an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungs- und Dienstveranstaltungen. 2Dazu zählen auch Tätigkeiten, die im Rahmen der Förderung, Erhaltung und Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern für den Katastrophenschutz durchgeführt werden.