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§ 38 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 GemHVO – Zuwendungen, Ertragszuschüsse, Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich

(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Von der Gemeinde eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen und über die Nutzungsdauer aufzulösen.

(2) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands. Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter, gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zugrunde zu legen.

(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, sind in einer zweckgebundenen Rücklage auf der Passivseite auszuweisen.

(4) Ertragszuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Ertragszuschüsse aus Grabnutzungsentgelten vollständig als Ertrag im laufenden Haushaltsjahr zu buchen.

(5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Ertragszuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind spätestens in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.

(6) Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Verbandsgemeindeumlage, der Kreisumlage sowie der Finanzausgleichsumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 17 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt; dabei ist von dem zu erwartenden Vomhundertsatz gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 LFAG auszugehen. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.