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§ 38 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ACHTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 FwG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht

  1. 1.

    zur Gefahrmeldung nach § 29 oder

  2. 2.

    zur Hilfeleistung nach § 30 Abs. 1 und 2

nicht erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen einer ihm nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 obliegenden Pflicht zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.