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§ 38 EEG 2023
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Ausschreibungen → Unterabschnitt 3 – Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

Titel: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EEG 2023
Gliederungs-Nr.: 754-27
Normtyp: Gesetz

§ 38 EEG 2023 – Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1.

    die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,

  2. 2.

    die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und

  5. 5.

    die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war.