§ 38 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Bahnbetrieb
§ 38 EBO – Fahrordnung
Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
- 1.in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
- 2.zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlussstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
- 3.bei Gleiswechselbetrieb,
- 4.bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
- 5.bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
- 6.bei Hilfszügen,
- 7.bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
- 8.bei Nebenfahrzeugen.