Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Bahnbetrieb

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 EBO – Fahrordnung

Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden

  1. 1.
    in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
  2. 2.
    zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlussstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
  3. 3.
    bei Gleiswechselbetrieb,
  4. 4.
    bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
  5. 5.
    bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
  6. 6.
    bei Hilfszügen,
  7. 7.
    bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
  8. 8.
    bei Nebenfahrzeugen.