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§ 38 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

VI – Ersatz ausscheidender Abgeordneter

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BüWG – Mandatsnachfolge

(1) Lehnt eine auf einer Wahlkreisliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die gemäß § 4 Absatz 3 nachfolgende Person auf der Wahlkreisliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist die betroffene Wahlkreisliste erschöpft im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1, so ist die gemäß § 5 Absatz 8 nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Landesliste dieser Partei oder Wählervereinigung von der Landeswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist für die Partei oder Wählervereinigung keine Landesliste zugelassen oder ist die Landesliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt. § 39 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Lehnt eine auf einer Landesliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Landesliste von der Landeswahlleitung für gewählt zu erklären. Für die Bestimmung der nachfolgenden Person gilt § 5 Absatz 7 Sätze 4 bis 6, wenn der betroffene Sitz nach Listenwahl zu vergeben ist, oder § 5 Absatz 8, wenn der betroffene Sitz nach Personenwahl zu vergeben ist. Ist die Landesliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt. § 39 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Lehnt eine als Einzelbewerbung gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bürgerschaft während der Wahlperiode, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(4) Die für gewählt erklärten Personen werden von der zuständigen Wahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind dabei aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 34 Absätze 3 bis 6 und § 34a gelten entsprechend.