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§ 38 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Achter Abschnitt – Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremWahlG – Verfahren

(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. Gegen die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft durch das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 ist ein Einspruch nicht statthaft, sie kann ausschließlich mit der Beschwerde nach § 39 angefochten werden.

(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.

(3) Der Landeswahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen.

(4) Auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Das Wahlprüfungsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen des durch den Einspruch bestimmten Anfechtungsgegenstandes von Amts wegen. Ein Abgeordneter, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 bei einem Erfolg des Einspruchs feststellen würde, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde, sind beizuladen. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird mit der Rechtskraft wirksam.

(5) Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.