§ 38 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt X – Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
§ 38 BremFiG – Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist:
- 1.für Personen mit Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung des Antragstellers liegt;
- 2.für alle übrigen Personen die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fischerei ausgeübt werden soll.