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§ 38 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt X – Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremFiG – Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist:

  1. 1.
    für Personen mit Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung des Antragstellers liegt;
  2. 2.
    für alle übrigen Personen die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fischerei ausgeübt werden soll.