Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremBG 1995

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

  1. 1.
    wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder
  3. 3.
    wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 41a bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten

 zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten
 ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr
 sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bremischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 42 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).