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§ 38 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Das Bezirksamt

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BezVerwG – Geschäftsverteilung und Aufgaben der Mitglieder des Bezirksamts

(1) Das Bezirksamt überträgt jedem Mitglied die Leitung eines Geschäftsbereichs. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister leitet einen eigenständigen Geschäftsbereich, dem insbesondere der Steuerungsdienst, das Rechtsamt und die Serviceeinheiten Finanzen und Personal zugeordnet sind.

(2) In ihrem Geschäftsbereich führen die Mitglieder des Bezirksamts die Geschäfte im Namen des Bezirksamts. Das Bezirksamt kann sich die Erledigung einzelner Geschäfte oder einzelner Gruppen von Geschäften vorbehalten.